1.3 KiB
§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 1.Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2.botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 3.Kategorie; 4.Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke"; 5.Art des Ausgangsmaterials; 6.Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); 7.Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; 8.autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; 9.bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; 10.bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 11.bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 12.Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 13.Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.