Files
lawgit/laws_md/fotoausbv_2025/§13.md

326 B

§ 13 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Aufnahmen erstellen und optimieren“, 2.„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“, 3.„Wahlqualifikation“, 4.„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie 5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.