404 B
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§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: 1.eines der folgenden Kontaktdaten: a)Telefonnummer, b)Mobiltelefonnummer oder c)E-Mail-Adresse und
2.der Aufenthaltsort.