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lawgit/laws_md/ffg_2025/§60.md

654 B

§ 60 Ermächtigung des Verwaltungsrats

(1) Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.

(2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.