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lawgit/laws_md/fahrlpr_fv/§1.md

206 B

§ 1 Errichtung

Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.