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lawgit/laws_md/fahrlg_2018/§58.md

280 B

§ 58 Zweck der Registrierung

Die Eintragungen erfolgen: 1.zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und 2.zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.