617 B
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§ 12 Unpfändbarkeit
Unpfändbar sind: 1.Ansprüche der Letztverbraucher a)auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und b)auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2.Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie 3.Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5. Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.