Files
lawgit/laws_md/euobstgem_sedv/§7.md

291 B

§ 7 Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen

Mit dem Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung oder wohltätige Stiftung ist die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtungserklärung vorzulegen.