389 B
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§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten: 1.Energie- und Gebäudetechnik, 2.Automatisierungs- und Systemtechnik sowie 3.Gebäudesystemintegration.