EJTANV
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
- § 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
- § 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
- § 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
- § 5 Schutz personenbezogener Informationen
- § 6 Aufsicht
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten