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lawgit/laws_md/edelstgrmstrv/§4.md

442 B

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.ein Monogramm, 2.ein Relief in figürlicher Darstellung, 3.eine Blüte, 4.ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, 5.eine Schattierung, 6.eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.