330 B
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§ 9 Zusatzqualifikation
(1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.