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lawgit/laws_md/chembioziddv/§9.md

301 B

§ 9 Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe

Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.