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lawgit/laws_md/bu_akt_bv/§1.md

229 B

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten 1.der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind; 2.der Staatsanwaltschaften; 3.der Gerichte.