Files
lawgit/laws_md/braum_ausbv/§6.md

273 B

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.