152 B
152 B
§ 66 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.