661 B
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§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen 1.die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2.die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, 3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.