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lawgit/laws_md/bkrfqg_2020/§8.md

229 B

§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.