304 B
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§ 55 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1.die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und 2.aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.