400 B
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§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung 1.des langfristigen Ziels für Ozon, 2.des nationalen Ziels für PM2,5sowie 3.der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.