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lawgit/laws_md/bimschv_34/§2.md

607 B

§ 2 Lärmindizes

(1) Die LärmindizesLDay, LEveningund LNightsind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen: 1.LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr, 2.LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr, 3.LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr. Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) Der LärmindexLDENin Dezibel ist wie folgt definiert: