BIMSCHV_20_1998
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Lagerung in Tanklagern
- § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
- § 5 Bewegliche Behältnisse
- § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
- § 7 Meßöffnungen und Meßplätze
- § 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
- § 11 Zulassung von Ausnahmen
- § 12 Zugänglichkeit der Normen
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 Übergangsregelung