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lawgit/laws_md/begdv_2/§9.md

370 B

§ 9 Umfang des Heilverfahrens

Das Heilverfahren umfaßt 1.die notwendige ärztliche Behandlung, 2.die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen, 3.die notwendige Pflege.