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lawgit/laws_md/auslwbgdv_12/§2.md

340 B

§ 2 Vorlage und Hinterlegung

Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.