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lawgit/laws_md/ao_1977/§7.md

375 B

§ 7 Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1.Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist, 2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.