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§ 2 Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.folgende anlassbezogene Kosten: a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Von Satz 1 bleiben unberührt 1.gesetzliche Schadenersatzansprüche, 2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat. § 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.