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lawgit/laws_md/akkstellegebv/§1.md

248 B

§ 1 Gebührenerhebung

Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.