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lawgit/laws_md/af_gvorkhsv/§2.md

653 B

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung a)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt, c)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.