247 B
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§ 5 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.