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lawgit/laws_md/rav_3/§4.md

393 B

§ 4 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich

in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992

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