181 B
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§ 67 Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.
In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.