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lawgit/laws_md/mtaprv/§1.md

233 B

§ 1 Inhalt der Ausbildung

In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln.