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§ 18 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf 1.die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.