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lawgit/laws_md/lwaltschg/§6.md

293 B

§ 6 Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen

Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.