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lawgit/laws_md/luftvstfestv_2014/§1.md

291 B

§ 1 Steuersätze 2014

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort [Tabelle]