179 B
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§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.