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lawgit/laws_md/kosmetikermstrv/§1.md

228 B

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.