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lawgit/laws_md/konsg/§1.md

488 B

§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen, -bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken, -Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.