Files
lawgit/laws_md/klimabergv/§14.md

433 B

§ 14 Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oder 2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.