433 B
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§ 14 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oder 2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.