286 B
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§ 2 Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.