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§ 8 Geographische Herkunftsbezeichnungen
Käse darf unter einer der in Anlage 1b Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er 1.in dem jeweiligen in Anlage 1b Spalte 2 bezeichneten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und 2.den jeweiligen in Anlage 1b Spalte 3 bis 6 aufgeführten Anforderungen an die Herstellung und Beschaffenheit entspricht.