INTPAT_BKG
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen
- § 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
- § 1
- § 2 Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
- § 2 Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen
- § 2
- § 3 Übermittlung von Informationen
- § 3 Internationale Recherchebehörde
- § 3
- § 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
- § 4 Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
- § 4
- § 5 Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
- § 5 Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
- § 5
- § 6 Nichtigkeit
- § 6 Ergänzende Schutzzertifikate
- § 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
- § 7 Jahresgebühren
- § 7 Internationaler Recherchenbericht
- § 8 Verbot des Doppelschutzes
- § 8 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
- § 9 Umwandlung
- § 10 Zuständigkeit von Gerichten
- § 11 Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen
- § 12 Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters
- § 13 Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
- § 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
- § 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
- § 18 Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
- § 19 Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
- § 20 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts