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lawgit/laws_md/ihkg/§4.md

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§ 4

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1.die Vollversammlung, 2.das Präsidium, 3.der Präsident, 4.der Hauptgeschäftsführer und 5.der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1.die Satzung, 2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 3.die Feststellung des Wirtschaftsplans, 4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, 5.die Erteilung der Entlastung, 6.die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, 7.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, 8.die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und 9.Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.