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lawgit/laws_md/ifsg/§44.md

257 B

§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit

Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.