1.3 KiB
§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)
Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1.Bezeichnung der Hochschule; 2.Geschlecht; 3.Geburtsmonat und -jahr; 4.Staatsangehörigkeit; 5.Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung; 6.Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 7.Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss; 8.Prüfungserfolg und Gesamtnote; 9.bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion; 10.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen); 11.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen; 12.Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden; 13.für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.