546 B
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§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; 2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; 4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.