439 B
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§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, 2.Kompetenzbereich II, 3.Kompetenzbereich IV und 4.Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.