251 B
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§ 8 Auskunftspflicht
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.