155 B
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§ 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.