180 B
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§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.während der Fachstudien die Hochschule, 2.während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.während der Fachstudien die Hochschule, 2.während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.